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[Pkw-Maut in Deutschland] Der Gesetzentwurf zum Download

Pkw-Maut in Deutschland Infrastrukturabgabe

Pkw-Maut in Deutschland InfrastrukturabgabeAlles Wissenswerte zum Thema Pkw-Maut / Infrastrukturabgabe in Deutschland finden Sie in unserem Dossier.

Artikelaktualisierung Zukunft MobilitätAm 30.10.2014 hat Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt seine Pläne zur Einführung einer Infrastrukturabgabe respektive einer Pkw-Maut vorgestellt. Der Gesetzentwurf zum “Gesetz über die Erhebung einer zeitbezogenen Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen (Infrastrukturabgabengesetz – InfrAG)” wurde vom Bundesverkehrsministerium mit Stand 31.10.2014 noch nicht veröffentlicht, jedoch dem sehr empfehlenswerten Blog Netzpolitik.org zugespielt. Der Gesetzentwurf in alter Fassung kann hier heruntergeladen werden. Vom Bundesverkehrsministerium wurde im weiteren Verlauf der finale Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen mit Stand 15.12.2014 veröffentlicht.

Die Kosten für eine Jahresvignette bestimmen sich für inländische Kfz-Halter nach dem Hubraum und den Umwelteigenschaften des Pkw bzw. bei Wohnmobilen nach dem Gewicht. Halter von nicht in Deutschland zugelassenen Pkw und Wohnmobilen können zwischen einer sich ebenfalls an den spezifischen Fahrzeugeigenschaften bemessenden Jahresvignette oder einer Kurzzeitvignette zum Pauschalpreis von 10 Euro (10 Tage) oder 22 Euro (2 Monate) wählen.

Da politisch gewünscht ist, dass inländische Pkw-Halter nicht stärker belastet werden, sollen in das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) entsprechende Steuerentlastungsbeträge in der Höhe der jeweiligen Infrastrukturabgabe aufgenommen werden. “Halter von Fahrzeugen der umweltfreundlichsten Schadstoffklasse VI werden, soweit die sich nach den Fahrzeugeigenschaften bestimmende Abgabelast für eine Jahresvignette den Höchstsatz von 130 Euro nicht überschreitet, in der Summe durch eine besonders günstige Infrastrukturabgabe entlastet.”

Die Gesamteinnahmen (brutto) aus der Infrastrukturabgabe werden mit rund 3,7 Milliarden Euro prognostiziert, wobei rund 3 Milliarden Euro auf im Inland zugelassene Fahrzeuge und rund 700 Millionen Euro auf nicht im Inland zugelassene Fahrzeuge entfallen sollen.

Ich zitiere an dieser Stelle wichtige Passagen aus dem Entwurf mit Stand Oktober 2014 und fasse diese gegebenenfalls zusammen. Des Weiteren versuche ich entsprechende Abschnitte zu erläutern und die Bezüge innerhalb des Gesetzes herzustellen.

Zweckbindung der Mauterlöse

Die um die Systemkosten geminderten Einnahmen aus der Infrastrukturabgabe fließen zweckgebunden in den Verkehrsetat des Bundes und ersetzen teilweise bislang dort veranschlagte steuerfinanzierte Mittel. Die von Haltern von nicht in Deutschland zugelassenen abgabepflichtigen Fahrzeugen vereinnahmten Mittel fließen zusätzlich in die Finanzierung der Straßenverkehrsinfrastruktur des Bundes.

– Seite 2

Die Zweckbindung wird in § 14 InfrAG fixiert. Aus dem Aufkommen werden die Ausgaben für Betrieb, Überwachung und Kontrolle (Systemkosten) abgezogen. Die Nettoerlöse sollen zweckgebunden für die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur verwendet werden. Es sollte darauf geachtet werden, dass die Höhe der steuerfinanzierten Mittel, welche im Bundeshalt nicht mehr für den Verkehrsetat zur Verfügung stehen, nicht die Summe der Nettoerlöse aus der Infrastrukturabgabe übersteigt.

Die Regelungen aus § 14 InfrAG sind zum Großteil identisch zu § 11 des “Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen” (BFStrMG), welcher die Zweckbindung der Lkw-Maut regelt. Jedoch ist die Lkw-Maut mittlerweile nur noch “für die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur für die Bundesfernstraßen” zweckgebunden, die Pkw-Maut wird für die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur verwendet. Mit anderen Worten: Die Einnahmen aus der Pkw-Maut können im Gegensatz zur Lkw-Maut auch für andere Verkehrsträger verwendet werden.

§ 14 Abgabenaufkommen

Das Aufkommen aus der Erhebung der Infrastrukturabgabe steht dem Bund zu. Ausgaben für Betrieb, Überwachung und Kontrolle des Abgabensystems werden aus diesem Aufkommen geleistet. Das verbleibende Aufkommen wird dem Verkehrshaushalt zugeführt und in vollem Umfang zweckgebunden für die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur verwendet. Im Bundeshaushalt werden die entsprechenden Einnahmen und Ausgaben getrennt voneinander dargestellt und bewirtschaftet.

Kosten der Mauterhebung, der Kontrolle und des Systems

Einmalkosten:

  • 51 Millionen Euro beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG) für die Implementierung der erforderlichen Kontrolleinrichtungen
  • 10 Millionen Euro beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zur Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Erhebung der Infrastrukturabgabe
  • 276 Millionen Euro Vergütung an einen privaten Betreiber für die Errichtung des Systems
  • Summe: 337 Millionen Euro

Laufende Kosten:

  • 54 Millionen Euro pro Jahr beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG) für den Betrieb des Kontrollsystems (410 Personalstellen)
  • 6,5 Millionen Euro pro Jahr beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) für die Erhebung der Infrastrukturabgabe (84 Personalstellen)
  • 134 Millionen Euro Vergütung an einen privaten Betreiber für den Betrieb des Systems
  • Summe: 194,5 Millionen Euro pro Jahr

Mautausweichverkehre und Ausweitung der Mautpflicht auf Bundesstraßen

§ 1 Infrastrukturabgabe

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Abgabenpflicht abweichend von § 1 Absatz 2 auch für Kraftfahrzeuge, die nicht in Deutschland zugelassen sind, auf genau bezeichnete Abschnitte von Bundesstraßen auszudehnen, wenn dies zur Vermeidung von Ausweichverkehren oder aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs gerechtfertigt ist.

Schaffung von Datenbanken und Registern sowie Speicherung von Daten

Bei Einführung einer “elektronischen Vignette (E-Vignette)” ist natürlich die Frage nach dem Datenschutz und dem Umfang der gespeicherten Daten bei einer Bewertung von essentieller Bedeutung. Zur Abrechnung und Kontrolle der Maut soll beim Kraftfahrt-Bundesamt ein “Zentrales Infrastrukturregister” geschaffen werden. In dieser Datenbank werden von ausländischen Pkw acht Merkmale und von inländischen Pkw zwölf Merkmale gespeichert, darunter Kennzeichen, Fahrzeugidentifikationsnummer, Name, Bankverbindung und Wohnort des Halters sowie Höhe der Maut.

Im “Zentralen Infrastrukturregister” werden auch die Merkmale jener Fahrzeuge gespeichert, die nach § 2 InfrAG von der Infrastrukturabgabe befreit sind. Die Zollbehörden, welche die Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) bearbeiten, übermitteln die Ausnahmen und Befreiungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz und das Kfz-Kennzeichen dauerhaft an das “Zentrale Infrastrukturregister”. Der Status über die Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer wird nur zu Beginn übermittelt, damit Halter bei Neuzulassung und erstmaliger Entrichtung nur einen Teilbetrag für den Zeitraum vom Beginn der Abgabenerhebung bis zum Ende des laufenden Entrichtungszeitraums der Kraftfahrzeugsteuer („Rumpfjahr“) entrichten.

Die gespeicherten Daten (sowohl Inländer wie auch Ausländer) dürfen gemäß § 5 (4) Satz 1 und 2 “ausschließlich für die Zwecke dieses Gesetzes erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig.” Diese Beschränkung ist wortgleich zu der in § 7 (2) BFStrMG verwendeten Formulierung, um die Weitergabe von Daten der Lkw-Maut zu unterbinden.

§ 5 Zentrales Infrastrukturregister

(1) Zum Zweck der Erhebung der Infrastrukturabgabe führt das Kraftfahrt-Bundesamt ein Register über

  1. Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1, die in Deutschland zugelassen sind und
  2. Kraftfahrzeuge für die im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Infrastrukturabgabe entrichtet wurde, unabhängig vom Ort der Zulassung (Zentrales Infrastrukturregister).

Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt zu diesem Zweck Daten aus dem Zentralen Fahrzeugregister an das Zentrale Infrastrukturregister.

(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf zum Zweck der Erhebung der Infrastrukturabgabe nachfolgende Daten erheben, verarbeiten und nutzen:

  1. Höhe der festgesetzten Infrastrukturabgabe,
  2. Zeitraum, für den die Infrastrukturabgabe festgesetzt wurde,
  3. Ort und Zeit der Entrichtung der Infrastrukturabgabe,
  4. Belegnummer,
  5. Kennzeichen des Kraftfahrzeugs,
  6. für die Abgabenhöhe maßgebliche Merkmale des Kraftfahrzeugs,
  7. Zahlungsstatus,
  8. Klasse im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2007/46/EG.
  9. (3) Von Haltern von in Deutschland zugelassenen Kraftfahrzeugen darf das Kraftfahrt-Bundesamt zum Zweck der Erhebung der Infrastrukturabgabe zusätzlich nachfolgende Daten erheben, verarbeiten und nutzen:
  10. Fahrzeugidentifikationsnummer,
  11. Name, Bankverbindung und Wohnort des Halters,
  12. Ausnahmen und Befreiungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz,
  13. Entrichtungszeitraum der Kraftfahrzeugsteuer.
  14. (4) Die Daten nach den Absätzen 2 und 3 dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Gesetzes erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig. Die Zollbehörden übermitteln die Daten nach Absatz 3 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 an das Kraftfahrt-Bundesamt. Zusätzlich übermitteln die Zollbehörden die Daten nach Absatz 3 Nummer 4 einmalig für die erstmalige Festsetzung der Höhe der Infrastrukturabgabe für das Rumpfjahr im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 2 an das Kraftfahrt-Bundesamt. § 30 der Abgabenordnung steht der Übermittlung der Daten nach den Sätzen 3 und 4 nicht entgegen.

Kontrolle der Pkw-Maut

Neben den Daten im “Zentralen Infrastrukturregister” sind ebenfalls die Daten, welche für die Kontrolle anfallen, von sehr großer Bedeutung. Durch das Scannen von Kennzeichen lassen sich bei entsprechender Speicherung von Fotos bzw. Daten Bewegungsprofile erstellen.

Zudem darf sich das Bundesamt für Güterverkehr bei der Kontrolle der Hilfe eines privaten Dritten bedienen. Dieser darf ebenfalls Bilder vom Fahrzeug anfertigen und entsprechende Daten wie Ort und Zeit der Straßennutzung speichern. Diese Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes verarbeitet und genutzt werden. Die Regelungen bezüglich der Kontrolle entsprechend weitestgehend den Regelungen, welche zur Kontrolle der Lkw-Maut Anwendung finden (vgl. § 7 BFStrMG).

Es ist vom Bundesverkehrsministerium beabsichtigt, eine automatische Kontrolle einzurichten, bei der – neben dem Bundesamt für Güterverkehr – ein privater Dritter begrenzte Teilaufgaben übernehmen kann. Im Rahmen der Kontrolle sollen an der Strecke zunächst die offensichtlich nicht abgabepflichtigen Fahrzeuge anhand äußerlicher Merkmale von der Kontrolle ausgenommen und die verbleibenden Fahrzeuge mittels Kennzeichenerfassung als abgabepflichtig oder nicht abgabepflichtig identifiziert werden. Bei abgabepflichtigen Fahrzeugen wird sodann ein Abgleich mit den Daten über die Abgabeentrichtung durchgeführt. Ergibt der Vergleich, dass die geschuldete Abgabe nicht entrichtet wurde, wird der Sachverhalt über prüft und das Bundesamt für Güterverkehr leitet gegebenenfalls ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein.

Der private Dritte darf zum Zweck dieser Kontrolle ein Bild des Kraftfahrzeugs an das Bundesamt für Güterverkehr übermitteln, welches wiederum die Ort und Zeit der Straßenbenutzung, das Kennzeichen, die maßgeblichen Merkmale des Fahrzeugs sowie die Klasse des Fahrzeugs an das Kraftfahrt-Bundesamt weitergeben darf. Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die ihm übermittelten Daten nur zum Zweck der Überwachung des Betreibers nach § 4 Absatz 5 Satz 1 sowie zum Zweck der Erstattung nach § 9 speichern, verarbeiten und nutzen. Der Ort und Zeit der Benutzung von Straßen sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeugs dürfen vom Kraftfahrt-Bundesamt wieder an den privaten Betreiber zum Zweck der Erstattung (sollte dieser auch für die Erstattung beauftragt sein) übermitteln. Eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig.

Zum Zweck von Kontrollen darf das Kraftfahrt-Bundesamt dem Bundesamt für Güterverkehr sowie dem privaten Dritten die Höhe der festgesetzten Infrastrukturabgabe (Inländer und Ausländer), den Zeitraum, für den die Infrastrukturabgabe festgesetzt wurde (Inländer und Ausländer), den Ort und Zeit der Entrichtung der Infrastrukturabgabe (Inländer und Ausländer), die Fahrzeugidentifikationsnummer (Inländer), Name, Bankverbindung und Wohnort des Halters (Inländer) sowie Ausnahmen und Befreiungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz (Inländer) übermitteln.

§ 10 Kontrolle

(1) Das Bundesamt für Güterverkehr überwacht die Einhaltung der Abgabenpflicht nach diesem Gesetz. Das Bundesamt für Güterverkehr kann sich dabei der Hilfe eines privaten Dritten bedienen. Die Beauftragung ist vom Bundesamt für Güterverkehr im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Dem privaten Dritten nach Satz 2 kann zu diesem Zweck die Feststellung von Benutzungen von Straßen im Sinne des § 1 Absatz 1 und der ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung übertragen werden.

(2) Das Bundesamt für Güterverkehr und der private Dritte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 dürfen im Rahmen der Kontrolle folgende Daten erheben, speichern und nutzen:

  1. Bild des Kraftfahrzeugs,
  2. Name und Anschrift der Person, die das Kraftfahrzeug führt,
  3. Ort und Zeit der Benutzung von Straßen im Sinne des § 1 Absatz 1,
  4. Kennzeichen des Kraftfahrzeugs,
  5. für die Abgabenhöhe maßgebliche Merkmale des Kraftfahrzeugs,
  6. Klasse im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2007/46/EG.

Diese Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes verarbeitet und genutzt werden. Der private Dritte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 darf die Daten nach Satz 1 an das Bundesamt für Güterverkehr übermitteln. Das Bundesamt für Güterverkehr darf die Daten nach Satz 1 Nummern 3 bis 6 an das Kraftfahrt-Bundesamt übermitteln. Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die ihm übermittelten Daten nur zum Zweck der Überwachung des Betreibers nach § 4 Absatz 5 Satz 1 sowie zum Zweck der Erstattung nach § 9 speichern, verarbeiten und nutzen. Darüber hinaus darf das Kraftfahrt-Bundesamt die ihm übermittelten Daten nach Absatz 2 Nummern 3 und 4 zum Zweck der Erstattung nach § 9 auch an Betreiber im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 übermitteln. Eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig.

(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die Daten nach § 5 Absatz 2 und 3 Nummern 1 bis 3 darüber hinaus dem Bundesamt für Güterverkehr sowie dem privaten Dritten nach Absatz 1 Satz 2 zum Zweck der Durchführung der Kontrolle übermitteln. Das Bundesamt für Güterverkehr darf die ihm übermittelten Daten auch zur Überwachung des privaten Dritten nach Absatz 1 Satz 2 speichern, verarbeiten und nutzen.

(4) Die Person, die das Fahrzeug führt, hat den Beleg über den Erwerb der Vignette im Rahmen ihrer Nachweispflicht nach § 8 Absatz 1 bei der Benutzung von Straßen im Sinne des § 1 Absatz 1 mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen zur Prüfung auszuhändigen. Sie hat darüber hinaus den Fahrzeugschein oder die Zulassungsbescheinigung Teil I und den Führerschein den zur Kontrolle befugten Personen zur Prüfung auszuhändigen. Sofern für Fahrten ein Nachweis der Erfüllung bestimmter Technik-, Sicherheits-und Umweltanforderungen für das Kraftfahrzeug vorgeschrieben ist, gilt Satz 2 entsprechend. Die Person, die das Fahrzeug führt, hat auf Verlangen Auskunft über alle Tatsachen zu erteilen, die für die Durchführung der Kontrolle von Bedeutung sind.

(5) Die zur Kontrolle befugten Personen des Bundesamtes für Güterverkehr können Kraftfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung der Abgabenpflicht anhalten. Die Zeichen und Weisungen der zur Kontrolle befugten Personen sind zu befolgen. Dies entbindet den Verkehrsteilnehmer nicht von seiner Sorgfaltspflicht.

(6) Die zur Kontrolle befugten Personen des Bundesamtes für Güterverkehr sind berechtigt, die Infrastrukturabgabe nach § 11 nachträglich am Ort der Kontrolle zu erheben. Sie können die Weiterfahrt bis zur Entrichtung der Abgabe untersagen, wenn die Abgabe trotz Aufforderung am Ort der Kontrolle nicht entrichtet wird und Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der späteren Einbringlichkeit der Infrastrukturabgabe begründen.

Speicherdauer von Daten, Datenlöschung und Geschäftsstatistiken

Neben der Erhebung und Erfassung von Daten ist auch die Speicherdauer von herausragender Bedeutung, da erst eine Speicherung die Erstellung entsprechender Bewegungsprofile und Erkennung von Mustern möglich macht.

Das Kraftfahrt-Bundesamt speichert das Kennzeichen und Name, Bankverbindung und Wohnort des Halters für drei Jahre. Folgende Daten werden sechs Jahre lang gespeichert:

Bei In- und Ausländern:

  • Höhe der festgesetzten Infrastrukturabgabe,
  • Zeitraum, für den die Infrastrukturabgabe festgesetzt wurde,
  • Ort und Zeit der Entrichtung der Infrastrukturabgabe,
  • Belegnummer,
  • für die Abgabenhöhe maßgebliche Merkmale des Kraftfahrzeugs,
  • Zahlungsstatus,
  • Klasse im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2007/46/EG.

Zusätzlich bei Inländern:

  • Fahrzeugidentifikationsnummer,
  • Ausnahmen und Befreiungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz,
  • Entrichtungszeitraum der Kraftfahrzeugsteuer.

Daten (u.a. Fotos, Ort und Zeitpunkt der Aufnahme) aus der Kontrolle sind unverzüglich zu löschen, außer die Infrastrukturabgabe wurde nicht entrichtet und eine Erstattung ist aufgrund der Fahrzeugmerkmale nicht zulässig. Die Daten von “Mautprellern” werden vom Bundesamt für Güterverkehr für zwei Jahre, nachdem die Daten erstmalig gespeichert worden sind, gespeichert.

Ebenfalls sind Kontrolldaten unmittelbar nach dem Kontrollvorgang zu löschen, wenn das Fahrzeug nicht der Abgabenpflicht unterliegt, also zum Beispiel ein Lkw ist (Analogie zur Lkw-Maut).

§ 12 Datenlöschung, Geschäftsstatistiken

(1) Betreiber nach § 4 Absatz 5 Satz 1 haben die nach § 5 Absatz 2 und 3 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen, wenn ein Erstattungsverlangen nicht fristgerecht gestellt worden ist. Ist ein Erstattungsverlangen nach § 9 Absatz 3 oder 4 fristgerecht gestellt worden, sind die Daten unverzüglich nach Abschluss des Verfahrens zu löschen.

(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die Daten nach § 5 Absatz 2 Nummer 5 und Absatz 3 Nummer 2 drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Entrichtungszeitraum endet, zu löschen. Die übrigen Daten nach § 5 Absatz 2 und 3 sind sechs Jahre nach der Erhebung der Daten zu löschen.

(3) Die Daten nach § 10 Absatz 2 Satz 1 sind unverzüglich zu löschen,

  1. sobald feststeht, dass die Infrastrukturabgabe entrichtet worden ist und ein Erstattungsverlangen nicht zulässig ist oder ein Erstattungsverlangen nicht fristgerecht gestellt worden ist,
  2. sobald ein eingeleitetes Erstattungsverfahren abgeschlossen ist.
  3. (4) Ist festgestellt worden, dass die Infrastrukturabgabe nicht entrichtet worden ist, sind die Daten nach § 10 Absatz 2 Satz 1 vom Bundesamt für Güterverkehr zwei Jahre, nachdem die Daten erstmalig gespeichert worden sind, zu löschen.
  4. (5) Bilder und Daten, die im Rahmen der Kontrolle nach § 10 Absatz 2 Satz 1 erhoben und gespeichert wurden, sind unmittelbar nach dem Kontrollvorgang zu löschen, wenn das Fahrzeug nicht der Abgabenpflicht unterliegt. 
  5. (6) Nach diesem Gesetz gespeicherte Daten dürfen in anonymisierter Form zur Erstellung von Geschäftsstatistiken verwendet werden.

Saisonkennzeichen und Gültigkeitsdauer

Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen müssen die Infrastrukturabgabe nach Tagen, jedoch für mindestens einen Monat, entrichten.

§ 6 Entrichtungszeitraum und Gültigkeit 

3. (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist die Infrastrukturabgabe für Kraftfahrzeuge mit Saisonkennzeichen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung für einen nach Tagen berechneten Zeitraum zu entrichten. Der Entrichtungszeitr aum entspricht dem Zeitraum für den das Saisonkennzeichen zugeteilt wurde, beträgt jedoch mindestens einen Monat.

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Randelhoff Martin

Herausgeber und Gründer von Zukunft Mobilität, arbeitet im Hauptjob im ARGUS studio/ in Hamburg. Zuvor war er Verkehrswissenschaftler an der Technischen Universität Dortmund.
Ist interessiert an innovativen Konzepten zum Lösen der Herausforderungen von morgen insbesondere in den Bereichen urbane Mobilität, Verkehr im ländlichen Raum und nachhaltige Verkehrskonzepte.

Kontaktaufnahme:

Telefon +49 (0)351 / 41880449 (voicebox)

E-Mail: randelhoff [ät] zukunft-mobilitaet.net

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Joas
Joas
8. November 2014 18:17

Die Diskussion um die Maut habe ich nur am Rande verfolgt. Daher zunächst vielen Dank für diesen Beitrag.

Im Hinblick auf die Kosten der Maut hab ich eine Frage. Du schreibst, dass sich diese für inländische Kfz-Halter aus dem Hubraum und den Umwelteigenschaften des Pkw ergeben … Ist das sinnvoll bzw. ist das gerecht?
Ich hab eine relativ dicke Karre (Volvo SUV,) fahre aber deutlich unter 10.000 km pro Jahr, weil ich das Auto im Wesentlichen nur für Fahrten zu Triathlon-Wettkämpfen (u.a. meiner Kinder und deren Freunde) nutze. Jemand, der mit seinem VW Golf 30.000, 40.000 km oder mehr fährt, belastet und nutzt das Straßennetz doch deutlich mehr, würde aber demnach weniger zahlen, als jemand mit einem größeren Auto, der wenig fährt …

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Verfasst von:

Joas

Randelhoff Martin

Herausgeber und Gründer von Zukunft Mobilität, arbeitet im Hauptjob im ARGUS studio/ in Hamburg. Zuvor war er Verkehrswissenschaftler an der Technischen Universität Dortmund.
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