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[Dossier] Uber und der Umgang mit neuen nachfrageorientierten und flexiblen Angeboten

Uber in Shanghai
Uber sorgt für unruhigen Schlaf in der Taxibranche. Doch ist Uber wirklich die bessere Alternative zum Taxi? Gar die Zukunft des Verkehrs? Und was bedeutet dies für etablierte Verkehrsysteme oder den Taximarkt? Oder stellt sich am Ende nur eine kleine elitäre Gruppe auf Kosten der Gesellschaft und prekärer Arbeit besser?

Dieses Dossier soll bei Beantwortung dieser Fragen helfen und einen Einblick in die komplexe Materie flexibler Verkehrssysteme und deren Wirkung geben.
Uber Black in Schanghai China
Foto: Uber

Das US-Unternehmen Uber, welches das Europageschäft über die Uber B.V. in den Niederlanden abwickelt, bietet eine Plattform an, um Fahrgäste an Mietwagen mit Fahrer (Uber Black) und auch private Fahrer (UberPop) zur Personenbeförderung über eine Smartphone-Anwendung oder eine Webseite zu vermitteln. Pro vermittelter Fahrt behält Uber eine Provision in Höhe von 20 Prozent des Fahrpreises ein.

Das Unternehmen wurde 2009 ursprünglich als Limousinenservice von Garrett Camp und Travis Kalanick in San Francisco gegründet. Unter anderem halten die Investoren Benchmark Capital, Goldman Sachs und Google Ventures, First Round Capital, Menlo Ventures und Lowercase Capital Anteile am Unternehmen. In einer Finanzierungsrunde Anfang Juni 2014 erhielt das Start-up 1,2 Milliarden US-Dollar Risikokapital von Investoren, der Wert des Unternehmens wird seitdem auf mindestens 17 Milliarden US-Dollar geschätzt.

Seit dem Markteintritt in Deutschland Anfang 2013 ist Uber auch in Deutschland sehr umstritten. Insbesondere die Taxibranche ist gegenüber der neuen Konkurrenz, welche im deutschsprachigen Raum mittlerweile in Berlin, Hamburg, München, Frankfurt am Main, Düsseldorf, Wien und Zürich aktiv ist, kritisch eingestellt. Staatliche Aufsichtsbehörden gehen insbesondere gegen UberPop und mögliche Verstöße gegen das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vor. Ein Verbot der Hamburger Wirtschaftsbehörde sowie Verfügungen des LG Berlin für Berlin aus dem April 2014 (Aktenzeichen 15 O 41/14) und des LG Frankfurt am Main für Gesamt-Deutschland aus August 2014 (2-03 O 329/14) wurden bis zu einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung und der sehr guten finanziellen Ausstattung von Uber nicht vollstreckt bzw. zeitweise ausgesetzt. Uber selbst sieht sich im Recht und kündigt an, entsprechende Verfügungen und Verbote ignorieren zu wollen.

Stattdessen brandmarkt das Unternehmen Behörden, Gerichte und die Taxibranche als innovationsfeindlich. “Fortschritt lässt sich nicht ausbremsen”, so Uber. Viele Unterstützer Ubers kritisieren zudem die Taxibranche für ihre Innovationsfeindlichkeit und ein angeblich nicht marktgerechtes Angebot. Leider wird oftmals die Bedeutung des Taxiverkehrs für den öffentlichen Verkehr und die Sicherstellung von Mobilität verkannt. Davon unabhängig lohnt sich jedoch, die Gründe und Ursachen für Verbote von Uber und dem Hamburger Startup Wundercar ein wenig näher zu betrachten.

Die Kritik und rechtliche Problematik muss nach den Angeboten Uber Black (Limousinenservice) und UberPop (von Privatpersonen durchgeführte Fahrten) differenziert werden.

Uber Black

Bei Uber Black vermittelt Uber Mietwagen mit Fahrer. Die Fahrer von Mietwagen benötigen wie die Taxifahrer eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, die nach einer amtsärztlichen Gesundheitsprüfung (auf geistige und körperliche Eignung sowie insbesondere einem guten Sehvermögen) und nach einer Ortskenntnisprüfung (obligatorisch in Orten mit mehr als 50.000 Einwohnern) ausgegeben werden. Weiterhin muss der Bewerber die normale Fahrerlaubnis (“Klasse B”) seit mindestens zwei Jahren besitzen, mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben sowie die Gewähr bieten, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird.

In Abgrenzung zum Taxiverkehr dürfen Mietwagen nur “im Ganzen”, das heißt, nicht sitzweise angeboten werden. Zudem besteht eine Rückkehrpflicht. Der Mietwagenfahrer muss gemäß § 49 Abs. 4 PBefG nach Erledigung des Fahrauftrages zu seinem Betriebssitz zurückkehren und darf keine Fahrgäste am Straßenrand aufnehmen.

Am 11.04.2014 hat das Landgericht Berlin auf Antrag des Berliner Taxiunternehmers und Ersten Vorsitzenden der Berliner Taxivereinigung e.V., Richard Leipold, eine einstweilige Verfügung (Aktenzeichen 15 O 41/14) gegen Uber erlassen, die es untersagt, in Berlin einen taxiähnlichen Verkehr anzubieten. Uber biete in Berlin mit Uber Black zwar einen Mietwagenservice an, halte sich jedoch nicht an die gesetzlichen Bestimmungen, die Taxi- und Mietwagenverkehre voneinander trenne. Insbesondere werde gegen die Rückkehrpflicht nach Beendigung eines Fahrauftrages verstoßen, sodass in Wahrheit ein Taxibetrieb vorliege, ohne die notwendige Konzession zu haben. Das Landgericht Berlin stellte fest, dass die “Funktionsweise der APP […] mit § 49 Abs. 4 Satz 2 und 3 PBefG nicht vereinbar” sei.

UberPop

Bei UberPop vermittelt Uber Privatpersonen als Fahrer, welche mit ihren persönlichen Fahrzeugen Fahrten anbieten. Der geschätzte Preis für eine Fahrt berechnet sich als die Summe der zurückgelegten Strecke und Dauer der Fahrt: Pro Minute werden dabei 0,35 € und pro Kilometer 1 € verrechnet. Der Mindestpreis beträgt 4 €.

Grundvoraussetzungen für die Anmeldung als Fahrer sind das Mindestalter von 21 Jahren, ein eigenes Auto, ein Führerschein (Probezeit muss bestanden sein) und ein einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis.

Neben gerichtlicher Verfügungen gehen auch diverse Behörden gegen UberPop und artverwandte Konkurrenten vor, da die dort angeschlossenen Fahrer entgeltliche Personenbeförderung durchführen, ohne im Besitz einer Genehmigung nach dem PBefG zu sein oder die dort definierten Voraussetzungen zu erfüllen. Eine Mitnahme von Personen ist gemäß PBefG nur dann zulässig, solange die Höhe des Entgeltes die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt. Dies bedeutet, dass ausschließlich die Pkw-Kosten und nicht die Zeitkosten des Fahrers oder gar eine Provision an Uber abgegolten werden dürfen.

Fahrer, welche bei UberPop und vergleichbaren Anbietern wie dem Hamburger Startup Wundercar anbieten, dürften aufgrund der Preisstruktur eine ungenehmigte Personenbeförderung gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 PBefG betreiben. Hierfür reicht bereits aus, das Entgelt über den realen Betriebskosten des Pkw anzusetzen. Hinzu kommen vermutlich Verstöße gegen die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) und § 48 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung).

Ridesharing versus Rideselling

Uber vermarktet UberPop als zukunftsgerichtetes und innovatives “Ridesharing-Angebot” bzw. wird aus Unkenntnis von den Medien als solches bezeichnet. Rein vom Aufbau des Angebots und der verkehrlichen Wirkung ist es meiner Meinung nach jedoch zweifelhaft, dass UberPop per se ein Ridesharing-Angebot ist. Passender wäre meiner Meinung nach der Begriff “Rideselling”. In den USA werden Uber und die jeweiligen Konkurrenten im Rahmen erster Regulierungsansätze als ““Transportation Network Companies” (TNC) bezeichnet. Eine Untersuchung des Transportation Center der University of California, Berkeley, verwendet wiederum den Begriff “Ridesourcing”.

Uber selbst ist sich über diese Schwächen bewusst und ergänzt in San Francisco UberPop mit UberPool zu einem wahren Ridesharing-Angebot.

Die verkehrliche Wirkung

Uber ist aufgrund des Servicedesigns von UberPop das erste Unternehmen, welches keine oder nur geringe Probleme mit dem zweiseitigen kritische Masse-Problem hat. Für einen funktionierenden Ridesharing-Markt muss sowohl die Anbieterseite wie auch die Nachfragerseite eine ausreichende Größe besitzen. Nicht nur hinsichtlich ihrer Gesamtgröße, sondern auch relationsspezifisch und in ihrer geografischen Ausbreitung. Die Mitnahme bzw. Mitfahrt in einem Pkw kann nur dann funktionieren, wenn sowohl der Fahrer wie auch der Mitfahrer zur selben Zeit in dieselbe Richtung möchten. Natürlich ist es durch entsprechende Algorithmen möglich, nur Teilstrecken anzubieten, zeitliche Flexibilität abzubilden und über eine optimierte Route möglichst viele Nachfrager aufzunehmen. Voraussetzung ist jedoch, dass ein ausreichend großes Potenzial an Nachfrage und Angebot vorhanden ist, ein Problem an dem bereits einige Anbieter gescheitert sind.

Uber bietet Fahrern, welche bei UberPop Fahrten anbieten, über die fixe Preisstruktur eine Kalkulationsgrundlage und zudem eine Aussicht auf Gewinn. Dadurch ist die Angebotsseite relativ stabil und ausreichend groß dimensioniert. Gleichzeitig verstößt dieses Vorgehen jedoch gegen das Personenbeförderungsgesetz und weitere rechtliche Regelungen. Ohne diese Verstöße würde Uber jedoch ebenfalls mit dem zweiseitigen kritische Masse-Problem konfrontiert sein, dem sie durch ihr Verhalten aus dem Weg gehen. Über den mit den Verboten und Verfügungen einhergehenden Marketingeffekt vergrößern und stabilisieren sich zudem die Angebots- und Nachfrageseite und somit das “Gesamtsystem Uber”.

Kurzfristig dürften sich weder auf Seite von Uber noch auf staatlicher Seite Änderungen ergeben bzw. vehement eingefordert werden. Erst mit der Durchsetzung entsprechender Verbote, die Bestätigung derselben durch Gerichtsurteile über die entsprechenden Instanzen hinweg und das konsequente Verfolgen von Verstößen mit entsprechenden Bußgeldbescheiden, dürfte Uber ein Interesse haben, die Politik zu einer Änderung des Personenbeförderungsgesetzes zu bewegen. Bis es soweit ist, dürfte jedoch nur wenig passieren.

Artikel in der Übersicht:

[Analyse] Uber versus Taxibranche – Der Kampf hat auch in Deutschland begonnen

Kulturphänomen Taxi – Ein Blick in die Zukunft des Taxiverkehrs

UberPop, Wundercar & Co. – Welche Wirkung hat Ridesharing auf den Taxiverkehr und den ÖPNV?

[Definition] UberPop, WunderCar, Lyft & Co. – Ridesharing oder vielmehr Rideselling?

[UberPool, Lyft Line & Co] Rideselling-Angebote Uber, Lyft und SideCar starten richtige Ridesharing-Angebote mit dem Ziel den Pkw-Besitz zu verringern

Uber, die deutsche Startupszene und die Medien im Kampf gegen Regulierung und das Taxi-Establishment

Disclosure: Uber war im Jahr 2013 Partner des von mir veranstalteten Future Mobility Camps Berlin.

Randelhoff Martin

Herausgeber und Gründer von Zukunft Mobilität, arbeitet im Hauptjob im ARGUS studio/ in Hamburg. Zuvor war er Verkehrswissenschaftler an der Technischen Universität Dortmund.
Ist interessiert an innovativen Konzepten zum Lösen der Herausforderungen von morgen insbesondere in den Bereichen urbane Mobilität, Verkehr im ländlichen Raum und nachhaltige Verkehrskonzepte.

Kontaktaufnahme:

Telefon +49 (0)351 / 41880449 (voicebox)

E-Mail: randelhoff [ät] zukunft-mobilitaet.net

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Benjamin
4. September 2014 13:14

“Uber selbst ist sich über diese Schwächen bewusst und ergänzt in San Francisco UberPop mit UberPool zu einem wahren Ridesharing-Angebot.”

UberPop ist ein Taxiservice – wenn auch von privaten Fahrern angeboten. Wenn ich in einem Taxi eine zweite Person zusteigen lasse, würde ich von Taxisharing und nicht von Ridesharing sprechen.

Wie schaffen wir es, das Thema Mitfahrgelegenheit von diesen Taxiservices besser abzugrenzen? Im Englischen ist dann doch wieder alles “ridesharing”

Benjamin
Reply to  Randelhoff Martin
5. September 2014 09:49

Hallo Martin,

Dankeschön für deine Antwort.

Ich habe die Diskussion über die Begrifflichkeiten verfolgt und bin ebenfalls gespannt, wo wir am Ende landen werden.

Der Begriff Rideselling ist ein guter Anfang, die Services zu unterscheiden.

Viele Grüße,
Benjamin

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Auszeichnungen

Grimme Online Award Preisträger 2012

Zukunft Mobilität hat den Grimme Online Award 2012 in der Kategorie Information erhalten. Ich möchte mich bei all meinen Lesern für die Unterstützung bedanken!

PUNKT Preisträger 2012

Zukunft Mobilität hat den PUNKT 2012 der Deutschen Akademie der Technikwissenschaften (acatech) in der Kategorie "Multimedia" gewonnen.

Logo VDV Verband Deutscher Verkehrsunternehmen

Der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e.V. (VDV) hat mich im Rahmen der VDV-Jahrestagung 2013 in Mainz als “Talent im ÖPNV” des Jahres 2013 ausgezeichnet. Der VDV vertritt rund 600 Unternehmen des Öffentlichen Personennahverkehrs, des Schienenpersonennahverkehrs, des Schienengüterverkehrs, der Personenfernverkehrs sowie Verbund- und Aufgabenträger-Organisationen.

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Verfasst von:

Randelhoff Martin

Herausgeber und Gründer von Zukunft Mobilität, arbeitet im Hauptjob im ARGUS studio/ in Hamburg. Zuvor war er Verkehrswissenschaftler an der Technischen Universität Dortmund.
Ist interessiert an innovativen Konzepten zum Lösen der Herausforderungen von morgen insbesondere in den Bereichen urbane Mobilität, Verkehr im ländlichen Raum und nachhaltige Verkehrskonzepte.

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