Fuß- und Radverkehr Infrastruktur

Grundstücksstreit beim Radwegebau – Sind Kommunen wirklich machtlos?

Symbolbild Bebauungsplan - © Martin Randelhoff
Isolierte Straßenbebauungspläne - ggf. in Kombination mit Enteignungsverfahren - können Kommunen bei entsprechender Erforderlichkeit ein Instrument an die Hand geben, Eigentum an für den Radwegebau benötigten Grundstücken zu erlangen.

Dies ist ein Gastartikel von Benedikt R. Wenn auch Sie Interesse haben, hier einen Gastartikel zu veröffentlichen, dann schreiben Sie mir bitte.

Ein dringend benötigter Radweg an einer Landstraße soll in eurer Kommune entstehen – aber wegen einem oder einigen wenigen Grundstücksbesitzern wird dieser bereits seit vielen Jahren verhindert?

Eure Stadtverwaltung gibt sich machtlos. Seit Jahren werden Gespräche geführt, aber völlig ohne Ergebnis. Eine Geschichte wie sie sich dutzendfach in ganz Deutschland ereignet. Für Großprojekte gibt es in Deutschland das Mittel der Planfeststellung durch eine übergeordnete Behörde. Dieses Verfahren wird häufig von der Landesregierung, in NRW von der Bezirksregierung, durchgeführt.

In einem langen und aufwendigen Verfahren werden private und öffentliche Belange gegeneinander abgewogen. Am Ende ergibt sich dann häufig ein Anspruch auf Enteignung. Das ist – kurz gesagt – der zwangsweise Kauf eines Grundstücks durch die öffentliche Hand.

Da ein Planverfahren teuer und zeitaufwendig ist, wiegeln die Behörden häufig ab: „Wir haben dafür keine Ressourcen“, „Für die wenigen Meter lohnt sich das nicht“.

Es gibt jedoch eine Lösung, über die allein die Kommune die Verfahrensherrschaft hat: Der sogenannte isolierte Straßenbebauungsplan.

Bebauungspläne – was ist das? Ein kurzer Exkurs

Kommunen regeln die Bebauung Ihres Gebietes über Bebauungspläne (§ 2 BauGB). Sie legen fest, wo Wohngebiete, Gewerbegebiete oder Mischgebiete sind, die zulässige Anzahl der Geschosse und welche Teile eines Grundstücks bebaut werden dürfen. Sie legen auch fest, wo Straßen entlanglaufen oder später einmal entlanglaufen sollen (abschließend geregelt in § 9 BauGB). Bebauungspläne gelten dabei immer für klar definierte Bereiche.

Dabei ist Ihnen großer Spielraum eingeräumt, denn der Bebauungsplan ist das hauptsächliche Mittel, um Städtebaupolitik zu betreiben. Die Aufstellung eines solchen Plans ist ein genau definiertes Verfahren.

Von zentraler Bedeutung ist dabei der Begriff der städtebaulichen Erforderlichkeit – ohne groß auszuschweifen ist das eine Hürde, die jeder Bebauungsplan und damit auch der isolierte Straßenbebauungsplan nehmen muss.

„Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.“ – § 1 Abs. 3 BauGB

Ein isolierter Straßenbebauungsplan ist letztlich nichts anderes als ein Bebauungsplan, der ausschließlich für den Bereich einer vorhandenen oder geplanten Straße aufgestellt wird. Das kann auch nur ein Teilstück einer Straße oder im Extremfall nur der Straßenverlauf für ein einziges Grundstück sein.

Wie hilft das jetzt beim Radwegebau?

Die Ergänzung und Änderung von Landstraßen bedarf eines Planfeststellungsverfahrens – insbesondere dann, wenn dafür enteignet werden müsste. Jedoch erlauben die Landesstraßengesetze hier eine Ausnahme von dieser Pflicht: Das Vorliegen eines Bebauungsplans.

„Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches ersetzen die Planfeststellung (…)“ – § 38 Abs. 5 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)

Entsprechende Regelungen findet man auch in anderen Bundesländern.

§ 85 BauGB gibt Gemeinden die Option, dass sie einen Enteignungsantrag bei der jeweiligen Enteignungsbehörde stellen können, um die Festsetzungen des Bebauungsplans auch durchzusetzen.

Das ist kein Zauberspruch, mit dem Jedermann einfach so enteignet werden kann. Es bestehen hohe Hürden und vorher müssen die Belange genau gegeneinander abgewogen werden. Dabei wiegt ein Wohnhaus wichtiger als eine Ackerfläche und diese wiederum wichtiger als eine brachliegende Grasfläche. Auf der Seite der Allgemeinheit stehen Belange wie die Sicherheit der Bevölkerung.

Durch § 108 Abs. 2 BauGB kann dies sogar noch während der Aufstellung des Bebauungsplans geschehen. So ist bei Rechtskraft des Bebauungsplans eine Bebauung sofort möglich, wenn die Enteignungsbehörde bis dahin auch positiv entschieden hat. Dazu wird sie durch das BauGB angehalten.

Alles blanke Theorie?

Isolierte Straßenbebauungspläne sind zwar eher aus dem Straßenbau bekannt, z. B. VGH Bayern, 24.05.2005 – 8 N 04.3217. Aber eine kleine Gemeinde aus Brandenburg hat das Verfahren für einen Radweg mitsamt renitentem Landwirt angewandt und obergerichtlich gewonnen. (OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2019 – 2 A 22.17)

Die Gemeinde durfte den Bebauungsplan für die 76 Meter Radweg aufstellen und hat damit nun eine Grundlage für eine Enteignung geschaffen. (Zu den Unterlagen geht es hier)

Sie hat alles richtig gemacht. Insbesondere ist dabei die saubere Abwägung der privaten Belange zu erwähnen. Diese Abwägung der Belange ist Teil einer jeden Bebauungsplanaufstellung. Dabei ist laut dem Gericht besonders wichtig, dass alle alternativen Routen betrachtet werden. Dabei muss klar werden, wieso die geplante Route die einzige sinnvolle Variante ist.

Beispielsweise weil auf der anderen Straßenseite Wohnbebauung vorhanden ist oder weil die Route bei der Alternative eine Straßenquerung nötig macht. Auch zu lange Umwege und verlorene Steigungen, die dafür sorgen, dass der neue Radweg schlicht nicht angenommen würde, wären hier erwähnenswert.

Auszug aus der Abwägungstabelle des Urteils

Ob der Radweg an einer Landstraße, Kreisstraße, Stadtstraße liegt, ist nicht weiter relevant. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Radweg an einer Landstraße. Einer Zustimmung des Straßenbaulastträgers (das Land Brandenburg) bedarf es laut den Richtern nicht – so auch der Leitsatz des Urteils.

„Voraussetzung für die Anwendung des § 38 Abs. 5 BbgStrG ist nicht, dass die Gemeinde Baulastträger der Landesstraße ist, ebenso wenig, dass der Straßenbaulastträger oder die für die Planfeststellung zuständige Landesbehörde zustimmt. Es reicht aus, den Träger der Straßenbaulast als Träger öffentlicher Belange nach § 4 BauGB im Planfeststellungsverfahren zu beteiligen.“ – Leitsatz aus OVG Berlin-Brandenburg, 2 A 22.17

Auch wenn der Weg nicht einfach ist: Grundsätzlich besitzen damit Gemeinden ein Mittel, um einen dringend benötigten Radweg entgegen aller Widerstände doch noch zu realisieren.

Wie bekommt ihr das nun auf den Tisch eurer Kommune?

Grundsätzlich: Ihr könnt die Verwaltung nett (!) auf die Option hinweisen oder bei Parteien anfragen.

Auch gut: Ihr könnt eine Anregung stellen (§ 24 GO NRW in NRW – umgangssprachlich auch: Bürgerantrag). Solch eine Anregung muss definitiv im Rat behandelt werden. Konkret würdet ihr anregen, dass der Rat einen Bebauungsplan für den Radweg auf genau den streitigen Grundstücken aufstellt. Dabei sollte sich auch auf das genannte Urteil bezogen werden.

Wie lange dauert so etwas?

Ich will niemanden Hoffnungen machen, die nicht erfüllt werden können. Selbst wenn die Verwaltung mitspielt und priorisiert gehen sicherlich 1-2 Jahre ins Land. Bei etwaigen Klagen oder fehlender Priorisierung auch mehrere Jahre. Jedoch sei gesagt: Allein der Aufstellungsbeschluss mit dem Hintergedanken der Enteignung könnte Bewegung in die Sache bringen. Vorher waren die Grundstücksbesitzer am längeren Hebel. Ohne ihre Zustimmung konnte sich nichts bewegen, weshalb sie teilweise horrende Grundstückpreise verlangen, die eine Stadt nicht legal bezahlen dürfte.

Was ich selber aktuell erleben darf: Es werden flüchtlingspolitische Forderungen, auf die die Kommune gar keinen Einfluss hat, mit der Grundstücksveräußerung verknüpft.

Schlusswort

Der isolierte Radwegebebauungsplan ist ein aufwändiger und schwieriger Prozess. Aber Kommunen sollten ihn als letzten Mittel – und zwar eines mit scharfen Zähnen – in der Hinterhand behalten.

Ihr könnt und solltet sie daran erinnern.

Anonymous

Benedikt R.

Radaktivist, der eine Vorliebe für Gesetzestexte, Gesetzeskommentare und Urteile hat. Seine Ziele unterstützt er dabei gerne unter Einsatz von Bürgeranträgen und IFG-Anfragen.

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Karsten
Karsten
4. Juli 2022 10:01

Frage: wenn die Gemeinde ein Grundstücksteil für einen Fahrradweg erwirbt und kaufvertraglich auch die öffentlichen Lasten hierfür übernimmt, wer ist dann für die Straßenreinigungsgebühr zuständig?

Norbert
Norbert
7. Oktober 2020 19:42

Eine Enteignung ist kein (privatrechtlicher) Kauf, sondern der (öffentlich-rechtliche) (Teil-)entzug von Eigentumsrechten. § 86 BauGB.

Joa Falken
Joa Falken
Reply to  Norbert
19. Mai 2021 21:21

Das umgangssprachliche, privatrechtliche Äquivalent wäre nicht Kauf, sonderm Diebstahl in Verbindung mit Erstattung (oft nur) eines Teil des Wertverlustes. Besonders beim Straßenbau, wo der Grundstücksbesitzer vielleicht für das enteignete Stückchen eine Entschädigung bekommt (und zwar nicht etwa die für Bauland), nicht aber für die im Wert beeinträchtigte verbliebene Fläche.

Peter
17. Juni 2020 18:19

Danke, sehr interessant!

Eine kleine Ergänzung zu “Auch gut: Ihr könnt eine Anregung stellen (§ 24 GO NRW in NRW – umgangssprachlich auch: Bürgerantrag). Solch eine Anregung muss definitiv im Rat behandelt werden.

Das ist bei größeren Städten nicht unbedingt so, z.B. wird in Dortmund in der Hauptsatzung geregelt, dass der “Ausschuss für Anregungen und Beschwerden” die Anregung behandelt (in anderen großen Städten ähnlich). Da sitzen dann nicht die Fachpolitiker*innen, sondern eine bunte Mischung, die in der Tendenz den Vorschlägen der Verwaltung folgt und sich so ein wenig als Torwächter sehen, die das System vor einer Überflutung mit Anregungen schützen. Hatte gestern noch so einen Fall, den ich als Zeitverschwendung verbuchen muss. In den Bezirksvertretungen können diese Anregungen allerdings helfen und haben den Vorteil, dass man das Thema so aus der Parteipolitik raushalten kann (anders als wenn man ein Thema über eine befreundete Partei einbringt).

Anonym
Anonym
16. Juni 2020 10:23

Vielen Dank, das klingt erbaulich und – wie Du richtig schreibst – ist das ein häufiges Problem. Kennt jemand in der Community zufällig einen derartigen Fall in Bayern?
LG Andrea (Schmölzer)

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Verfasst von:

Anonym

Benedikt R.

Radaktivist, der eine Vorliebe für Gesetzestexte, Gesetzeskommentare und Urteile hat. Seine Ziele unterstützt er dabei gerne unter Einsatz von Bürgeranträgen und IFG-Anfragen.